Welche Unterstützung bekommen berufstätige Eltern in der Corona-Zeit, wenn Kita und Schulen geschlossen bleiben?

Eltern und Familien sind in der Krise – wie sollen Homeoffice, Beruf und die Betreuung und Beschulung der Kinder im Homeschooling unter einen Hut gebracht werden? Wir geben hier einen Überblick über die möglichen Optionen und die aktuellen gesetzlichen Änderungen.
Option 1: Entschädigung für Verdienstausfälle

Muss ein Mitarbeiter daheim bleiben, um infolge einer Schließung der Schule oder Kita sein Kind zu betreuen, sind Arbeitgeber verpflichtet, ihm für sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls zu zahlen, maximal aber 2016 Euro im Monat (Paragraf 56 des neuen Infektionsschutzgesetzes ).

Das Geld bekommt der Arbeitgeber vom Staat erstattet, er darf die Entschädigung freiwillig aufstocken. Ab der 7. Woche muss der betreuende Elternteil die Entschädigung direkt beim Staat beantragen. Dazu lesen Sie hier. 

Für einen Entschädigungsanspruch müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Die Betreuungseinrichtung oder Schule des Kindes ist auf behördliche Anordnung hin geschlossen worden, die Präsenzpflicht wurde ausgesetzt oder aber die Feriendauer offiziell verlängert.
  • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist, etwa aufgrund einer Behinderung, auf besondere Hilfe angewiesen.
  • Eltern haben alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft, um das Kind alternativ betreuen zu lassen – etwa durch ältere Geschwister oder eine Notbetreuung.


Wichtig: Der Entschädigungsanspruch gilt nicht bei gesetzlichen Feiertagen, Ferien oder geplanten Schließzeiten der Kita.

Option 2: Kinderkrankengeld

Anfang Januar 2021 ist der Anspruch auf Kinderkrankengeld für 2021

Das sind die neuen Regelungen:

  • Bei Familien mit einem Kind hat jeder Elternteil Anspruch auf 20 Tage Kinderkrankengeld, bei Alleinerziehenden mit einem Kind sind es 40.
  • Leben zwei Kinder in der Familie, erhält jedes Elternteil 40 Tage Kinderkrankengeld, Alleinziehende bekommen es für 80 Tage.
  • In Familien mit 3 oder mehr Kindern erhöht sich der Anspruch um noch einmal zehn Tage pro Familie – also auf maximal 45 Tage pro Elternteil und höchstens 90 für Alleinerziehende.

Alte Regelung:

  • das Kind jünger als zwölf Jahre ist;
  • das Kind krank ist und ein ärztliches Attest bestätigt, dass es beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss;
  • keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung oder Pflege übernehmen kann.

Neue Regelung:

  • Das Kind muss nicht krank sein, damit Eltern Kinderkrankengeld erhalten. Der Anspruch darauf besteht auch dann, wenn Kinder aus anderen Gründen daheim betreut werden müssen – etwa weil pandemiebedingt Schulen, Kitas oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung geschlossen wurden, die Betreuungsangebote eingeschränkt sind oder aber die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben ist.
  • Ein ärztliches Attest brauchen Eltern in diesen Fällen nicht. Sie müssen stattdessen bei der Krankenkasse nachweisen, dass der Betreuungsbedarf besteht. Die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.
  • Bei Kindern mit Behinderung haben Eltern auch dann Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn jene älter als 11 Jahre sind.

Wichtig: Da die Krankengeld-Leistungen über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden, haben Eltern nur dann einen Anspruch darauf, wenn sie selbst und das Kind gesetzlich versichert sind.

Das Kinderkrankengeld berechnet sich wie jenes Krankengeld, das Arbeitnehmer von der Krankenkasse erhalten, wenn die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers nach sechs Wochen endet: Es beträgt 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttogehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2021: 4837,50 Euro pro Monat), höchstens aber 90 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts.
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