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Muss ein Mitarbeiter daheim bleiben, um infolge einer Schließung der Schule oder Kita sein Kind zu betreuen, sind Arbeitgeber verpflichtet, ihm für sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls zu zahlen, maximal aber 2016 Euro im Monat (Paragraf 56 des neuen Infektionsschutzgesetzes ).
Das Geld bekommt der Arbeitgeber vom Staat erstattet, er darf die Entschädigung freiwillig aufstocken. Ab der 7. Woche muss der betreuende Elternteil die Entschädigung direkt beim Staat beantragen. Dazu lesen Sie hier.
Option 2: Kinderkrankengeld
Das sind die neuen Regelungen:
Alte Regelung:
Neue Regelung:
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